Rz. 43

Der Verkauf des gesamten Unternehmens durch eine GmbH ist auch dann von der umfassenden Vertretungsmacht der Geschäftsführer gedeckt, wenn dadurch die Resttätigkeit der GmbH nicht mehr vom Unternehmensgegenstand erfasst wird.[40]

Ist der Verkäufer eine KG, so bedarf der Verkauf des gesamten Unternehmens mit (oder ohne, str.) Firma trotz § 126 HGB als Grundlagengeschäft – vorbehaltlich anderweitiger Satzungsregelungen – der Zustimmung aller Gesellschafter.[41]

Ist der Verkäufer eine AG, so bedarf der Verkauf des gesamten Unternehmens der Zustimmung der Hauptversammlung mit Dreiviertel- oder größerer satzungsändernder Mehrheit (§ 179a AktG).

Wird das Unternehmen durch den Verkäufer als Einzelunternehmen geführt oder wird nur ein Betrieb oder Teilbetrieb verkauft, so ist zu überlegen, das Unternehmen (den Betrieb/Teilbetrieb) vor dem Verkauf in eine Gesellschaft (GmbH oder GmbH & Co. KG) einzubringen oder auszugliedern (§ 123 Abs. 3 UmwG) und anschließend die Anteile an der Gesellschaft zu verkaufen. Durch die Gesamtrechtsnachfolge im Falle der Ausgliederung wird die Übertragung des Unternehmens etwas erleichtert.

[40] Vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, § 35 Rn 80; a.A. Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, Kap. 8 Rn 86 f: Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit satzungsändernder Mehrheit erforderlich.
[41] Vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 126 Rn 3 m.w.N.

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