Rz. 60
▪ | Urkundsbeteiligte sind die Gesellschafter der umzuwandelnden GmbH, also deren Altgesellschafter und die inzwischen beigetretene spätere Komplementär-GmbH, hier: die Y Verwaltungs GmbH, vertreten durch ihre Vertretungsorgane. | ||||
▪ | Der Beteiligte zu 1. (X) ist hier stellvertretend für alle Altgesellschafter der formwechselnd umzuwandelnden GmbH aufgeführt. Der Beteiligte zu 2. (Z) ist hier stellvertretend für die Vertretungsorgane der Komplementär-GmbH aufgeführt. | ||||
▪ | Zu Nr. 4:
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▪ | Zu Nr. 7: Vgl. § 195 UmwG. | ||||
▪ | Zu Nr. 10: Die Angabe des Aktivvermögens ist maßgeblich für die Kostenberechnung. |
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