Rz. 60

Urkundsbeteiligte sind die Gesellschafter der umzuwandelnden GmbH, also deren Altgesellschafter und die inzwischen beigetretene spätere Komplementär-GmbH, hier: die Y Verwaltungs GmbH, vertreten durch ihre Vertretungsorgane.
Der Beteiligte zu 1. (X) ist hier stellvertretend für alle Altgesellschafter der formwechselnd umzuwandelnden GmbH aufgeführt. Der Beteiligte zu 2. (Z) ist hier stellvertretend für die Vertretungsorgane der Komplementär-GmbH aufgeführt.

Zu Nr. 4:

Zu b) siehe § 234 Nr. 3 UmwG. X ist stellvertretend für alle Altgesellschafter der formwechselnd umzuwandelnden GmbH aufgeführt.
Zur Beifügung des Kommanditgesellschaftsvertrags als Anlage: Gem. § 234 Nr. 3 UmwG muss der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft als Teil des Formwechselbeschlusses mitbeurkundet werden.
Zu Nr. 7: Vgl. § 195 UmwG.
Zu Nr. 10: Die Angabe des Aktivvermögens ist maßgeblich für die Kostenberechnung.

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