Rz. 1175

Es besteht nach § 99 Abs. 1 BetrVG keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat über die Mitteilung der vorgesehenen Eingruppierung hinaus auch die Höhe des tatsächlich erzielten Gehalts mitzuteilen (BAG v. 31.1.1989 – 1 ABR 48/87, juris; BAG v. 3.10.1989 – 1 ABR 73/88, juris). Dies gilt auch nicht für die Höhe des Entgelts der anderen beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer oder der anderen Leiharbeitnehmer, auch dann nicht, wenn es um die Einstellung eines Leiharbeitnehmers geht; der Betriebsrat benötigt diese Informationen nicht, um sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht ausüben zu können (BAG v. 1.6.2011 – 7 ABR 117/09, juris). Auch kann der Betriebsrat die Vorlage von Umsatzzahlen der Mitarbeiter dann nicht verlangen, wenn die Vorlage nur im Hinblick auf eine künftige Kündigung eines leistungsschwächeren Arbeitnehmers dienlich sein könnte, die der Betriebsrat als mittelbare Folge der geplanten Einstellung befürchtet (BAG v. 22.10.1991 – 1 ABR 13/91, juris).

 

Rz. 1176

Der Arbeitgeber ist ebenso nicht verpflichtet, dem Betriebsrat Auskunft über den Inhalt des Arbeitsvertrages des einzustellenden Arbeitnehmers zu geben, soweit es sich nicht um Vereinbarungen über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung und die beabsichtigte Eingruppierung handelt (BAG v. 18.10.1988 – 1 ABR 33/87, juris). Auch der Mitteilung der Dauer der Arbeitszeit des Arbeitnehmers – zur Prüfung ihrer eventuellen Tarifwidrigkeit – bedarf es nicht (BAG v. 27.10.2010 – 7 ABR 36/09, juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge