Rz. 83

Von einem Mietvertrag unterscheidet sich der Lagervertrag dadurch, dass im Rahmen der Miete nur der zur Lagerung der Güter erforderliche Lagerraum zur Verfügung gestellt wird und der Mieter die Obhut für die Lagerung und Aufbewahrung der Güter – wie beim sog. "Self-Storage" – selbst übernimmt.[98] Von der Kommission unterscheidet sich der Lagervertrag dadurch, dass die Kommission auf den Abschluss eines Geschäfts mit einem Dritten gerichtet ist. Vom Speditions- und Frachtvertrag unterscheidet sich der Lagervertrag durch die Übernahme der Lagerung als vertragliche Hauptpflicht. Dagegen fällt die zur Vorbereitung und Abwicklung eines Speditions- oder Frachtvertrags erforderliche, verkehrsbedingte Lagerung und Aufbewahrung nicht unter die §§ 467 ff. HGB. Kennzeichnend für eine verkehrs-/transportbedingte Lagerung ist, dass sie aufgrund einer vom Spediteur/Frachtführer getroffenen Disposition erforderlich ist und ihr keine Weisung (Auftrag/"Verfügung") des Auftraggebers oder Empfängers zugrunde liegt.[99]

[98] BGH v. 5.10.1951 – I ZR 92/50, BGHZ 3, 200; Andresen/Valder, § 467 HGB Rn 10, Koller, § 467 HGB Rn 3.
[99] Vgl. BGH v. 10.3.1971 – I ZR 87/69, VersR 71, 619; siehe auch Andresen/Valder, § 467 HGB Rn 10 ff.; Koller, § 467 HGB Rn 3.

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