Rz. 119

Wird das Strafverfahren eingestellt und die Sache als Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt, ist eine zwischenzeitliche Gebührenänderung ebenfalls zu beachten, da es sich auch hier um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10 Buchst. b) RVG).

 

Beispiel 60: Strafsache und Abgabe an Verwaltungsbehörde

Der Anwalt hatte im November 2020 den Auftrag zur Verteidigung in einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr erhalten. Das Verfahren wurde im Februar 2021 eingestellt und an die Verwaltungsbehörde abgegeben, die ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts einer Vorfahrtsverletzung eingeleitet hat.

Für das Strafverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach altem Recht; für das Bußgeldverfahren berechnet sich die Vergütung dagegen nach neuem Recht.

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