Rz. 91

Bei der an die GmbH & Co. (KG) angelehnten Stiftung & Co. (KG)[167] übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Über ihre Führungsrolle als Komplementärin der Gesellschaft ist die Stiftung bei der Stiftung & Co. KG in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung dessen Willens zu übernehmen. Die Stiftung dient hier in Zusammenwirkung mit der Stiftungsaufsicht, wenn die Stiftung nicht als von der Stiftungsaufsicht teilweise "befreite" Familienstiftung ausgestattet ist, als verlängerter Arm des Stifters weit über dessen Tod hinaus. Die Aufhebung der Stiftung und auch jede Satzungsänderung bedürfen der Anerkennung der Stiftungsbehörde, die nur erteilt wird, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters entspricht.

 

Rz. 92

Ebenso wie die GmbH & Co. KG genießt die Stiftung & Co. KG die Vorteile einer Personengesellschaft bei gleichzeitiger Vermeidung des Haftungsnachteils. Bei der Komplementärstiftung als rechtsfähigem Sondervermögen ohne Gesellschafter ist eine Durchgriffshaftung ausgeschlossen, während eine solche Haftung für die hinter einer Komplementär-GmbH stehenden Gesellschafter durchaus möglich ist.

 

Rz. 93

Die Stiftung ist keine Kapitalgesellschaft. Sie gehört nicht zu den im Mitbestimmungsgesetz abschließend aufgezählten Gesellschaften. Sie ist daher ebenso wie die Stiftung & Co. von der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz befreit. Möglich bleibt jedoch die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

 

Rz. 94

Die Stiftung & Co. KG fällt allerdings unter die sog GmbH & Co.-Richtlinie zur Publizität.[168] Da es keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter gibt, ist zu publizieren (vgl. § 264a HGB). Ob in einer solchen Publizität ein Nachteil liegt, wie manch einer annimmt, ist zweifelhaft. "Publizität" wird in modernen Unternehmen sinnvollerweise als Marketinginstrument genutzt! Für alle Stiftungen gilt im Übrigen die Eintragungspflicht in das Transparenzregister nach den §§ 18 ff. GwG.[169]

[167] Schiffer/Pruns in: Schiffer, § 11 Rn 53 ff.
[168] Ernst, DStR 1999, 903, 904.
[169] Eine erste Einführung auf dem Stand 23.10.2017 findet sich unter https://archiv.stiftungsrecht-plus.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Praxis%C3%BCbersicht_Transparenzregister_2017.10.23.pdf (abgerufen am 4.7.2021).

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