Rz. 11

In Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren gelten - für das Bußgeldverfahren über § 46 OWiG - die §§ 35 ff. StPO und damit gem. § 37 Abs. 1 StPO die Zustellvorschriften der ZPO.

 

Rz. 12

Für Zustellungen der Verwaltungsbehörde hält das OWiG allerdings in § 51 OWiG eine eigene Zustellungsregel vor, die in ihrem Absatz 1 auf das Verwaltungszustellungsgesetz bzw. die entsprechenden (weitgehend deckungsgleichen) landesrechtlichen Regelungen verweist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge