Rz. 11
In Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren gelten - für das Bußgeldverfahren über § 46 OWiG - die §§ 35 ff. StPO und damit gem. § 37 Abs. 1 StPO die Zustellvorschriften der ZPO.
Rz. 12
Für Zustellungen der Verwaltungsbehörde hält das OWiG allerdings in § 51 OWiG eine eigene Zustellungsregel vor, die in ihrem Absatz 1 auf das Verwaltungszustellungsgesetz bzw. die entsprechenden (weitgehend deckungsgleichen) landesrechtlichen Regelungen verweist.
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