Rz. 76

 

Tipp

Zu Einzelheiten siehe Kapitel "Verfolgungsverjährung" (vgl. § 28 Rdn 65 ff.).

 

Rz. 77

Bekanntlich hat die Zustellung des Bußgeldbescheides verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 33 Nr. 9 OWiG). Dies setzt allerdings eine wirksame Zustellung voraus. Die zuvor genannten besonders schweren Mängel machen die Zustellung aber unwirksam (BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1933, 1207; OLG Düsseldorf DAR 2004, 41; OLG Hamm DAR 2004, 105; OLG Brandenburg zfs 2005, 571; OLG Köln DAR 2013, 337), weshalb eine solche "Zustellung" keine verjährungsunterbrechende Wirkung haben kann (OLG Celle zfs 2011, 647; 2016, 110).

 

Rz. 78

Zwar bleibt der unwirksam zugestellte Bußgeldbescheid Grundlage für das anschließende Verfahren, an die unwirksame Zustellung können weitere Folgen jedoch nicht geknüpft werden. So verlängert sich in einem solchen Fall entgegen dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 StVG, der allein an den Erlass des Bußgeldbescheides anknüpft, die Verjährungsfrist nicht auf sechs Monate, denn § 26 Abs. 3 StVG ist im Lichte der in § 33 Abs. 9 OWiG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, nach der sich die Verjährungsfrist erst mit der (wirksamen) Zustellung des Bußgeldbescheides verlängert, auszulegen (BGH DAR 2000, 74).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge