Rz. 86

Der Erwerb des Nachlasses durch den Nacherben vollzieht sich in zwei Schritten. Zunächst erwirbt er mit dem Tod des Erblassers ein Anwartschaftsrecht auf Eintritt in die Erbenposition.[103] Neben den in den §§ 21162119, 21212123, 21272129 BGB geregelten Mitwirkungs- und Sicherungsrechten entsteht eine gesicherte Rechtsposition. Diese Rechtsposition kann angenommen und ausgeschlagen werden (§ 2142 BGB). Die Annahme folgt den allgemeinen Regeln, sodass auch die konkludente Annahme möglich ist. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der gesamte Personenkreis der Nacherben bereits mit dem Erbfall feststeht und nicht erst mit dem Ereignis, das den Nacherbfall auslöst. Dies gilt z.B. für die Bezeichnung, dass "alle Abkömmlinge" zu Nacherben eingesetzt werden. Hier entsteht für keinen der Abkömmlinge ein Anwartschaftsrecht, da diese Gruppe erst mit dem Nacherbfall endgültig feststeht.[104]

 

Rz. 87

Diese Rechtsposition ist von Amts wegen bei Eintragung des Vorerben in das Grundbuch mit dem "Nacherbenvermerk" zu sichern (§ 51 GBO). Wenn der oder die Nacherben noch nicht feststehen, so sind diese so genau wie möglich personalisiert zu bezeichnen ("die Abkömmlinge des A").

 

Rz. 88

Das Anwartschaftsrecht kann auch gepfändet werden (§ 857 ZPO als "sonstiges Vermögensrecht"). Die Pfändung geht jedoch ins Leere, wenn ein Ersatznacherbenfall eintritt oder der Nacherbe nach § 2142 BGB die Nacherbschaft ausschlägt. Da die Ausschlagungsfrist erst mit dem Nacherbfall beginnt,[105] ist diese Pfändung immer gefährdet. Geht es um größere Summen, wird der Nacherbe dem Gläubiger auch selten den Gefallen erweisen, nach der Ausschlagung den Pflichtteil geltend zu machen.

[103] Groll/Edenfeld, PraxisHB, B IV Rn 87; Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2100 Rn 23.
[104] BayObLG FamRZ 2001, 1561.
[105] Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2142 Rn 1.

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