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Wurden im Rahmen des Ehevertrages zwischen den Ehegatten Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft übertragen, hat der Notar zudem gem. § 54 Abs. 1 EStDV dem nach § 20 AO zuständigen Finanzamt am Sitz der Gesellschaft eine beglaubigte Ablichtung der Urkunde zu übersenden.
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