Rz. 13

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann auch modifiziert werden. Die Modifizierungen bleiben gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG lediglich bei der Bestimmung der fiktiven erbschaftsteuerfreien Ausgleichsforderung unberücksichtigt, sodass ein zivilrechtlicher Ausschluss der Zugewinnausgleichsforderung die erbschaftsteuerliche Befreiung nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht entfallen lässt, soweit der Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich fortbesteht.[6] Die Modifikation des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erfolgt regelmäßig auf zwei Arten.

[6] Daragan/Halaczinsky/Riedel/Griesel, § 5 ErbStG Rn 24.

a) Ausschluss des Zugewinnausgleichs lediglich im Scheidungsfall

 

Rz. 14

Eine übliche und sehr praktikable Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Ehescheidung. Dieser Ausschluss bedarf gemäß § 1410 BGB zwingend der notariellen Beurkundung.

 

Rz. 15

Muster 4.1: Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall

 

Muster 4.1: Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall

§ _________________________

Modifizierung des Güterstandes

(1) Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten, insbesondere also durch Scheidung, beendet, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Insofern wird auf den Zugewinnausgleich wechselseitig verzichtet. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben. Der Verzicht wird wechselseitig angenommen. Ein Zugewinnausgleich findet weiter nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein zulässiger Scheidungsantrag gestellt ist. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten oder wenn der Güterstand aufgrund eines Ehevertrages beendet wird, der nicht in Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung geschlossen wird, soll es beim vollen gesetzlichen Zugewinnausgleich verbleiben.

(2) Wir sind uns darüber einig, dass Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen bei Scheidung der Ehe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Die Rückforderung ist nur dann möglich, wenn sie bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten wurde.

(3) Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB werden ausgeschlossen.

(4) Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass die vorstehende Regelung dazu führt, dass insbesondere im Falle einer Scheidung der Ehe jeder Ehegatte Eigentümer oder Inhaber "seiner" Vermögenswerte bleibt, ohne einen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Jeder Ehegatte ist damit selbst für seinen Vermögensaufbau verantwortlich. Als Miteigentümer erworbene Immobilien bleiben auch nach einer Ehescheidung gemeinschaftliches Eigentum. Ausdrücklich getroffene gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen gelten auch nach einer Ehescheidung fort. Gemeinschaftliche Konten oder Depots sind uns im Zweifel je zur Hälfte zuzuordnen, wenn eine andere Regelung nicht ausdrücklich oder konkludent getroffen wurde.

 

Rz. 16

Die vorstehende Regelung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte große Teile des Vermögens erben soll, da er dann die erbschaftsteuerliche Befreiung des Zugewinnausgleichsanspruches gemäß § 5 ErbStG in Anspruch nehmen kann. Wenn bei vermögenden Familien die Ehepartner der Kinder aber gerade nicht in großem Umfang erben sollen, sondern z.B. die Beteiligungen an dem Familienunternehmen oder dem Immobilienbestand der Familie direkt von den Kindern auf die Enkelkinder übergehen sollen, kann der Zugewinnausgleichsanspruch des angeheirateten Ehepartners im Falle des Todes zu Problemen führen. Zudem ist der komplette Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruches für den Fall der Ehescheidung möglicherweise dann nicht interessengerecht, wenn die Ehegatten während ihrer Ehe neben dem aus der Familie stammenden Vermögen auch eigenes Vermögen aufbauen.

b) Gegenständliche Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruches bei Scheidung und Tod

 

Rz. 17

Um die oben dargestellten Nachteile des kompletten Ausschlusses des Zugewinnausgleichsanspruches nur für den Fall der Ehescheidung zu vermeiden, kann der Zugewinnausgleich auch nur bezogen auf einen genau definierten Teil des Vermögens ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung gewährt den Ehegatten gerade bei der gegenständlichen Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruches sehr weitgehende Dispositionsfreiheit.[7]

 

Rz. 18

Muster 4.2: Regelung zur gegenständlichen Beschränkung des Zugewinnausgleichs

 

Muster 4.2: Regelung zur gegenständlichen Beschränkung des Zugewinnausgleichs

§ _________________________

Modifizierung des Güterstandes

(1) Der Zugewinnausgleich wird grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt, allerdings ohne Berücksichtigung von _________________________ des Ehemannes und _________________________ der Ehefrau. Die vorstehend aufgeführten Vermögenswerte werden nachfolgend auch "Verzichtsgegenstand" genannt. Die Ehegatten verzichten insoweit wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsa...

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