a) Schenkungsteuerfinanzamt

 

Rz. 38

Enthält der Ehevertrag möglicherweise schenkungsteuerrelevante Sachverhalte, so ist gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Schenkungsteuerrelevante Sachverhalte liegen z.B. vor, wenn Abfindungszahlungen oder Verzichte auf bereits entstandene Ansprüche vereinbart werden. Der Ausgleich der Zugewinnausgleichsforderung selbst ist gem. § 5 Abs. 2 ErbStG jedoch keine Schenkung.[12]

 

Rz. 39

Die Anzeige ist mittels des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks nach Muster 6 der ErbStDV durch Übersendung einer beglaubigten Ablichtung der Urkunde gem. § 8 Abs. 1, Abs. 4 ErbStDV vorzunehmen. Zuständig ist nach § 35 Abs. 1 S. 1 ErbStG das Finanzamt am Wohnort des Schenkers.

[12] Zu beachten ist jedoch, dass die Übertragung von Vermögenswerten zum Zugewinnausgleich eine Schenkung darstellen kann, insbesondere wenn der Wert des Übertragungsgegenstandes vom Wert der Zugewinnausgleichsforderung abweicht. Auch in diesem Fall ist also eine entsprechende Anzeige erforderlich.

b) Grunderwerbsteuerfinanzamt

 

Rz. 40

Wurde im Rahmen des Ehevertrages Grundbesitz zwischen den Ehegatten übertragen, ist gem. § 18 Abs. 1 GrEStG dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat gem. § 18 Abs. 3 S. 2 GrEStG auch dann zu erfolgen, wenn der Rechtsvorgang steuerfrei ist.

 

Rz. 41

Die Anzeige ist mittels des amtlich vorgeschriebenen bundeseinheitlichen Vordrucks (sog. Veräußerungsanzeige) durch Übersendung einer einfachen Abschrift der Urkunde gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GrEStG vorzunehmen. Der jeweilige Vordruck ist für jedes Bundesland auf der Seite der entsprechenden Finanzverwaltung online zum Download verfügbar. Die Anzeige muss sämtliche in § 20 GrEStG aufgeführte Angaben enthalten. Zuständig ist nach §§ 18 Abs. 5, 17 Abs. 1 S. 1 GrEStG das Finanzamt in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

c) Körperschaftsteuerfinanzamt

 

Rz. 42

Wurden im Rahmen des Ehevertrages zwischen den Ehegatten Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft übertragen, hat der Notar zudem gem. § 54 Abs. 1 EStDV dem nach § 20 AO zuständigen Finanzamt am Sitz der Gesellschaft eine beglaubigte Ablichtung der Urkunde zu übersenden.

d) Zentrales Testamentsregister

 

Rz. 43

Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung hat Einfluss auf die Erbfolge und ist daher beim zentralen Testamentsregister (ZTR) gem. § 34a Abs. 1 BeurkG zu registrieren.[13] Keinen Einfluss auf die Erbfolge hat jedoch die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, eine Registrierung im ZTR hat daher nicht zu erfolgen.

[13] Gleiches gilt natürlich auch für die in der Praxis aber weitaus weniger relevante Gütergemeinschaft.

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