Rz. 568

In den selbstständigen Verfahren entstehen die Gebühren jeweils gesondert.

Muster 80: Musterrechnung 4.80: Mehrere isolierte Verfahren – gesonderte Abrechnung

 

Musterrechnung 4.80: Mehrere isolierte Verfahren – gesonderte Abrechnung

Rechtsanwältin S macht gerichtlich Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR geltend. Gegner K meldet sich telefonisch und bespricht die Angelegenheit mit Rechtsanwältin S. K will keine Zahlung leisten. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein dem Antrag stattgebender Beschluss. Parallel wird ein isoliertes Sorgerechtsverfahren anhängig. Das Gericht weist nach dem Gerichtstermin den Sorgerechtsantrag zurück.

1. Isoliertes Verfahren Zugewinnausgleich

Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
1.414,40 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG
1.305,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.740,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 520,60 EUR
Summe 3.260,60 EUR

2. Isoliertes Verfahren Sorgerecht

Gegenstandswert: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
261,30 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 3.000,00 EUR

Nr. 3104 VV RVG
241,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 522,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 99,28 EUR
Summe 621,78 EUR

Zum Gegenstandswert des Zugewinnausgleichs-Verfahrens siehe § 2 Rdn 129. Zum Gegenstandswert des Sorgerechts siehe § 2 Rdn 338.

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