Rz. 568
In den selbstständigen Verfahren entstehen die Gebühren jeweils gesondert.
Muster 80: Musterrechnung 4.80: Mehrere isolierte Verfahren – gesonderte Abrechnung
Musterrechnung 4.80: Mehrere isolierte Verfahren – gesonderte Abrechnung
Rechtsanwältin S macht gerichtlich Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR geltend. Gegner K meldet sich telefonisch und bespricht die Angelegenheit mit Rechtsanwältin S. K will keine Zahlung leisten. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein dem Antrag stattgebender Beschluss. Parallel wird ein isoliertes Sorgerechtsverfahren anhängig. Das Gericht weist nach dem Gerichtstermin den Sorgerechtsantrag zurück.
1. Isoliertes Verfahren Zugewinnausgleich
Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
1.414,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
1.305,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 2.740,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 520,60 EUR |
Summe | 3.260,60 EUR |
2. Isoliertes Verfahren Sorgerecht
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG
1,3 Verfahrensgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 3100 VV RVG |
261,30 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 3.000,00 EUR Nr. 3104 VV RVG |
241,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 522,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 99,28 EUR |
Summe | 621,78 EUR |
Zum Gegenstandswert des Zugewinnausgleichs-Verfahrens siehe § 2 Rdn 129. Zum Gegenstandswert des Sorgerechts siehe § 2 Rdn 338.
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