Rz. 287

Erfolgt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, und werden die von der Verarbeitung betroffenen personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt, ist die Verarbeitung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. d) DSGVO ebenso zulässig.

 

Rz. 288

Dieser Erlaubnistatbestand findet sich bereits in der Datenschutzrichtlinie; er war auch in § 28 Abs. 9 BDSG vorgesehen. Für die anwaltliche Beratungspraxis war er bisher nur von geringer Bedeutung. Erfasst werden nur nicht-kommerzielle, d.h. nicht auf Gewinnerzielung im steuerrechtlichen Sinn ausgerichtete, Organisationen. Ohne eine gesetzliche Erlaubnis zur Verwendung auch besonderer Kategorien personenbezogener Daten könnte die Funktionsfähigkeit dieser Organisationen gefährdet sein. Für die Annahme einer zulässigen Verwendung sensibler Daten muss jedoch feststehen, dass die Verwendung erforderlich ist. Zudem darf die Verwendung nur innerhalb der Organisation erfolgen und nur Mitglieder derselben bzw. ihr nahestehende Personen betreffen. Für eine Übermittlung der Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen. So darf z.B. eine Gewerkschaft medizinische Unterlagen ihres Mitglieds nicht ohne dessen Einwilligung oder eine andere gesetzliche Erlaubnis an ein Arbeits- oder Sozialgericht übersenden, wenn es dort einen Rechtsstreit um die Gewährung von Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente führt.

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