Rz. 33

Eine konkrete Formvorgabe für die Einwilligung enthält Art. 4 Nr. 11 DSGVO nicht. Hier ist vielmehr von einer "Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung" die Rede. Dies kann etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert.[54] Klar ist, dass die bislang in verschiedenen europäischen Mitgliedsstaaten[55] für zulässig erachtete Opt-Out-Erklärung, auch im Zusammenhang mit der Einwilligung in Werbemaßnahmen,[56] zukünftig nicht mehr möglich ist.[57] In den Erwägungsgründen[58] heißt es insoweit eindeutig:

Zitat

"Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen."

 

Rz. 34

Zulässig sind zukünftig vielmehr allein "eindeutige" Erklärungen des Betroffenen, "etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen" kann. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen.[59]

 

Rz. 35

Möglich ist die Einwilligung auch in Form "einer mündlichen Erklärung".[60] Da der Verantwortliche, soweit die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt, nachweisen können muss, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO), dürfte die mündliche Erklärung jedoch in der Praxis mit erheblichen Risiken verbunden sein. Es empfiehlt sich daher, eine mündlich erteilte Einwilligungserklärung (unverzüglich) gegenüber dem Betroffenen zu bestätigen. Vor dem Hintergrund, dass "Stillschweigen" zukünftig eine Willensbekundung nicht ersetzen kann, liefert auch die schriftliche Bestätigung einer mündlich erteilten Einwilligung zwar keine abschließende Sicherheit in Bezug auf das Nachweisbarkeitserfordernis in Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Wer jedoch nicht ganz auf die Entgegennahme mündlicher Einwilligungserklärungen verzichten will, schafft über eine solche Vorgehensweise jedoch ein gewisses Mindestmaß an Sicherheit. Denkbar wäre natürlich auch die Aufnahme eines "Voice-Files", soweit hierfür seinerseits des Verantwortlichen zuvor die Einwilligung des Betroffenen eingeholt wird.

[54] Erwägungsgrund 32 DSGVO.
[55] Auch in Deutschland.
[56] Diese sind zukünftig jedoch ggf. auch ohne Einwilligung allein auf Grundlage eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO möglich, hierzu sogleich unter Rdn 166 ff.
[57] So auch Jandt, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 4 Rn 9.
[58] Erwägungsgrund 32 DSGVO.
[59] Erwägungsgrund 32 DSGVO.
[60] Erwägungsgrund 32 DSGVO.

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