Rz. 21

Schließlich sind auch erzwungene oder etwa durch arglistige Täuschung erschlichene Einwilligungen ebenso wie nicht hinreichend erläuterte Einwilligungen in aller Regel nicht als freiwillige Einwilligungen einzustufen. Die Freiwilligkeit einer Entscheidung setzt Kenntnis über ihre Reichweite voraus, sodass durch Täuschung erlangte Einwilligungserklärungen niemals freiwillig sein können. In den Erwägungsgründen[44] heiß es hierzu:

Zitat

"Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist."

[44] Erwägungsgrund 43 DSGVO.

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