Rz. 161

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. d) DSGVO ferner dann rechtmäßig, wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder einer anderen natürlichen Person Dritten erforderlich ist.[196]

 

Rz. 162

Erfasst hiervon sind Situationen, in denen der Betroffene aufgrund von Krankheit oder fehlender Geschäftsfähigkeit (§§ 104 f. BGB) nicht in der Lage ist, selbst eine Einwilligung zu erteilen bzw. sie zu verweigern. Der Ausnahmecharakter dieser Befugnisnorm wird dadurch deutlich, dass personenbezogene Daten nach den Erwägungsgründen grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.[197] Als lebenswichtige Interessen werden auch die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen benannt.[198] Befugnisnorm ist aber nicht so zu verstehen, dass "lebenswichtige" Interessen erst betroffen sein können, wenn eine akute Gefahr für Leib oder Leben droht, sondern auch schon dann, wenn z.B. die Wahrung religiöser Wertvorstellungen auf dem Spiel steht.[199]

[196] Hierzu: Art. 29. Datenschutzgruppe, Stellungnahme 06/2014 zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG, WP 217, S. 26, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp217_de.pdf.
[197] Erwägungsgrund 46 DSGVO.
[198] Ebenda.
[199] Zur Vorschrift in § 28 Abs. 6 Nr. 1 BDSG: Taeger, in: Taeger/Gabel (Hrsg.), BDSG, 2010, § 28 Rn 223; enger Wedde, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert (Hrsg.), BDSG, 3. Aufl. 2010, § 28 Rn 170.

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