Rz. 43
In Bezug auf die in Art. 8 Abs. 1 DSGVO normierte Altersgrenze für die Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen verbleibt den Mitgliedstaaten gem. Art. 8 Abs. 1 S. 3 DSGVO insoweit nationalstaatlicher Handlungsspielraum, als dass die Altersgrenze bis auf das vollendete 13. Lebensjahr herabgesetzt werden kann. Eine Erhöhung des Höchstalters von 16 Jahren ist nicht möglich, so dass die Altersgrenze für die Einwilligung von Kindern im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft zukünftig europaweit zwischen 13 und 16 Jahren liegen wird. Der Bundesgesetzgeber hat von der Möglichkeit der Herabsetzung der Atlersgrenze im Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)[72] keinen Gebrauch gemacht. Eine Herabsetzung hätte auch nicht der bisherigen Datenschutztradition innerhalb der Bundesrepublik entsprochen, die z.T. sogar darauf abzielt, Minderjährigen generell die Einwilligungsfähigkeit abzusprechen.[73]
Über die Befugnis zur Herabsetzung der Altersgrenze hinaus räumt die Verordnung den Mitgliedstaaten keinerlei Änderungs- und leider auch keinerlei Konkretisierungsbefugnisse ein.[74]
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