Rz. 123

Parallel zu den Verhandlungen über die Neuregulierung der DSGVO hat die Kommission auch die Arbeiten für eine Neuregelung der Bestimmungen zur Einhaltung der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation aufgenommen. Auch hier hat sich der europäische Gesetzgeber entschlossen, das für ineffektiv erachtete Richtlinienkonzept der ePrivacy-Richtlinie[136] durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung zu ersetzen. Nach der ursprünglichen Planung der Kommission sollten die sog. ePrivacy-Verordnung[137] zusammen mit der DSGVO am 25.5.2018 in Kraft treten. Mit der ePrivacy-Verordnung soll "ein hohes Niveau des Schutzes der Privatsphäre für die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer" gewährleistet und die Rechtssetzung an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen[138] der vergangenen Jahre angepasst werden. Der Vorschlag der Kommission für eine ePrivacy-Verordnung enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation. Er legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen elektronische Kommunikationsdaten verarbeitet werden dürfen und umfasst Vorgaben zum Schutz von Endeinrichtungen der Nutzer, Vorschriften für die Online-Verfolgung und die Einführung von Bestimmungen über Geräteverfolgung sowie eine Aktualisierung der derzeitigen Vorschriften über öffentliche Verzeichnisse und Spam.[139]

 

Rz. 124

Die ePrivacy-Verordnung wird – kommt es zu ihrer Verabschiedung – die bisherigen Bestimmungen im Telemediengesetz ablösen und – ähnlich der DSGVO – z.T. erhebliche Neuerungen mit sich bringen. Die ursprünglichen und ambitionierten Pläne der Kommission werden sich bis zum 25.5.2018 nicht umsetzen lassen. Dies hat der Rat am 19.5.2017 in einem sog. Progress Report[140] bekanntgegeben. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Regelungen des TMG zunächst auch über den 25.5.2018 hinaus anwendbar bleiben;[141] ebenso ist zu erwarten, dass die ePrivacy-Verordnung bis zu ihrer Verabschiedung noch Änderungen erfahren wird.

[136] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl.L 201 v. 31.7.2002, S. 37).
[137] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation), COM(2017) 10 final vom 10.1.2017, abrufbar unter: http://www.bvdw.org/fileadmin/downloads/mepo/Entwurf_ePrivacy_Verordnung_dt.pdf.
[138] Bspw. der Einsatz VoIP-Telefonie, Sofortnachrichtenübermittlung (Instant-Messaging) und webgestützten E-Mail-Dienste (Over-the-Top-Kommunikationsdienste = "OTT-Dienste").
[139] Ausführlich hierzu Schleipfer, ZD 2017, 460 ff.; Engeler/Felber, ZD 2017, 251 ff.; Schmitz, ZRP 2017, 172 ff.
[140] Council of the EU, Regulation on Privacy and Electronic Communictions – Progress Report, 9324/17, 19.5.2017, S. 6, abrufbar unter: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9324–2017-INIT/de/pdf.
[141] Vgl. Art. 95 DSGVO, so auch Hanloser, beck-community v. 10.7.2017, abrufbar unter: https://community.beck.de/2017/07/10/25-mai-2018-und-keine-eprivacy-verordnung-fuellt-das-tmg-die-luecke.

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