Rz. 142

Die Miterben haben die Lasten des Gesamthandvermögens, Kosten der Erhaltung und Verwaltung sowie Auslagen für eine gemeinsame Benutzung von Erbschaftsgegenständen im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen. Dies bestimmt § 748 BGB auf den § 2038 Abs. 2 BGB verweist. Die Verpflichtung ist zunächst auf das im Nachlass vorhandene Vermögen beschränkt, wobei auch keine Vorschusspflicht der Miterben besteht.[324] Der Aufwendungsersatzanspruch ist mit seinem Entstehen fällig.[325] Den Ersatz seiner Aufwendungen kann der handelnde Miterbe somit sofort gegen die Erbengemeinschaft geltend machen, er muss damit nicht bis zur Auseinandersetzung warten. Dem Ersatzanspruch von Kosten, die der Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses dienen, kann insbesondere nicht der Einwand der unzulässigen Teilauseinandersetzung entgegengehalten werden.[326]

 

Rz. 143

Die Kosten einer auch nur für einen Miterbenanteil angeordneten Testamentsvollstreckung sind gemeinschaftliche Kosten der Verwaltung und von der gesamten Erbengemeinschaft zu tragen[327] (siehe § 14 Rdn 55). Klagt der Testamentsvollstrecker eines Miterben gegen einen anderen Miterben und verliert diesen Prozess, so sind die Prozesskosten von der Erbengemeinschaft einschließlich der des Prozessgegners zu tragen.[328]

 

Rz. 144

§ 748 BGB ist auch anwendbar, wenn die Erbengemeinschaft mittlerweile auseinandergesetzt worden ist, aber ein regressberechtigter Miterbe i.R.d. Auseinandersetzung gem. §§ 2042 Abs. 2, 755 BGB keine Befriedigung erlangt hat.

 

Rz. 145

Nicht zu den Verwaltungskosten gehören Aufwendungen, die eine – auch wertsteigernde – Veränderung eines Nachlassgegenstandes verursachen und eine über der bisher beschlossenen Gebrauchsbestimmung hinausgehende Nutzung ermöglichen sollen.[329] Kosten für Erhaltungsmaßnahmen, die während der Dauer der Erbengemeinschaft erforderlich geworden, aber nicht ausgeführt worden sind, fallen nicht unter § 748 BGB. Ein etwaiger Minderwert des Nachlassgegenstandes wird dann bei der Teilung berücksichtigt.[330]

 

Rz. 146

Ebenfalls nicht zu den Verwaltungskosten gehört ein Tätigkeitsentgelt oder eine sonstige Vergütung für eigene Tätigkeiten eines Miterben: "§ 2038, § 748 geben keinen Anspruch auf Vergütung eigener Verwaltungstätigkeit eines Miterben",[331] Zeitaufwand und Arbeitskraft sind keine Kosten.[332] Miterben können mithin – entgegen einer häufig gänzlich anderen Erwartungshaltung der Mandanten – grundsätzlich kein Entgelt für Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft i.R.d. Verwaltungstätigkeit verlangen.[333] Soweit eine entgeltliche Tätigkeit Dritter üblich und nach dem Verhältnis der Miterben zu erwarten gewesen wäre, kann u.U. aus Geschäftsführung ohne Auftrag und mithin aus § 683 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hergeleitet werden.[334]

 

Rz. 147

Auch wenn die Erbengemeinschaft einem Ehepartner eines Miterben eine Vollmacht ausstellen sollte, ist damit nicht ohne Weiteres die Vereinbarung einer entgeltlichen Tätigkeit erfolgt. Der Miterbe, der seinem Ehepartner – gleichwohl – ein "Honorar" für seine Tätigkeiten für den Nachlass gezahlt hat, kann dann gleichfalls keinen Ersatz von eigenen Aufwendungen nach § 2038 Abs. 2, § 748 verlangen. Denn der Miterbe wäre nicht verpflichtet gewesen, ein Honorar zu zahlen. Stattdessen hätte der Ehepartner "seine Dienste im Rahmen eines familiär bedingten Gefälligkeitsverhältnisses" erbracht.[335]

 

Rz. 148

In einer im Zusammenhang mit der Vergütung von Miterben auch zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1955 hatte der BGH diese Frage noch nicht entschieden, da dort aufgrund der andauernden Fortführung des zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens, das "Verhältnis zueinander einen mehr gesellschaftsrechtlichen Charakter" angenommen hatte und der BGH daher "die für die oHG geltendenden Rechtssätze (…) entsprechend" anwandte.[336]

In einer nicht veröffentlichen Entscheidung des BGH[337] hatten die Erben die Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens untereinander aufgeteilt. Während ein Erbe die "technische Verrichtung" selbst vornahm, bediente sich der andere Erbe für die ihm übertragene "Buchhaltung" der Hilfe seiner Ehefrau. In dieser Konstellation hat der BGH dem Miterben, der für die "technische Verrichtung" zuständig war – also selbst tätig wurde – eine "angemessene Vergütung" aus dem Nachlass zugestanden.

 

Rz. 149

Rechnen Miterben ihre "begleitenden Aufwendungen wie z.B. Fahrt-, Büro- und Portokosten" im Rahmen der Verwaltung über längere Zeit nicht ab, und gibt es auch keine Vereinbarung über den Ersatz dieser Aufwendungen, ist von einem konkludenten Ausschluss des § 748 auszugehen.[338] Wurden derartige Aufwendungen über einen Zeitraum von ungefähr zehn Jahren nicht abgerechnet, und ist kaum noch Nachlass vorhanden, so kann darüber hinaus die Geltendmachung gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 verstoßen.[339]

 

Hinweis

Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf...

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