Rz. 124

"Mitwirken" bedeutet nicht ausschließlich ein Handeln oder Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) im Vorfeld der Verwaltungsmaßnahme. Handelt der Miterbe zunächst ohne einen Mehrheitsbeschluss, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Er läuft dann Gefahr, schlussendlich allein für die Maßnahme mit seinem Vermögen zu haften. Er kann jedoch gleichwohl ggf. noch auf Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) seiner Maßnahme klagen, um hierdurch eine Haftung auch der übrigen Erben zu erreichen.

 

Rz. 125

Geht es ausschließlich um Aufwendungsersatz und kommt es dem Miterben nicht darauf an, die übrigen Erben auch sonst in die Haftung zu nehmen, so kann der Miterbe sogleich auf Zahlung klagen. Hierbei muss der klagende Miterbe den auf sich selbst entfallenden Anteil an den Aufwendungen abziehen.[292]

[292] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 50.

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