Rz. 29

Berühmt sich der Mandant eines Schadensersatzanspruchs gegen den Anwalt und hat dieser ein rechtliches Interesse an der baldigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses, kann er Klage auf Feststellung erheben, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Auch dann obliegt dem Mandanten die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Pflichtverletzung.[53] Da die Beweislastregeln zum materiellen Recht gehören, kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Schadensersatz verlangt oder ausnahmsweise der Anwalt im Wege einer negativen Feststellungsklage angreift.

[53] BGH, NJW 1992, 436, 438.

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