Rz. 102

Ein Anspruch des Betriebsrates auf Überlassung von Mobiltelefonen, Smartphones, BlackBerrys usw. besteht in aller Regel nur dann, wenn diese Ausstattung betriebsüblich und zur üblichen Kommunikation innerhalb des Betriebs erforderlich ist.[91] Abzustellen ist dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls, nämlich darauf, ob die individuelle Betriebsorganisation zur Aufrechterhaltung der Betriebsratsaufgaben die Überlassung (auch) eines Mobiltelefons oder anderer mobiler Endgeräte erfordert. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.[92] Der Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG besteht ausschließlich auf Überlassung derjenigen Kommunikationstechnik, die zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben notwendig ist. Dem Betriebsrat steht in aller Regel ein Raum zur Verrichtung der Betriebsratstätigkeit zur Verfügung, der durch Festgeräte an das Telefonnetz angebunden werden kann. Nur dann, wenn Betriebsräte sich aufgrund ihrer Arbeitsaufgaben in aller Regel nicht im Bereich des Betriebsratsbüros aufhalten und auch eine regelmäßige Erreichbarkeit nicht auf andere Weise sicherstellen können, wird man einen Anspruch auf Überlassung eines Mobiltelefons begründen können. Des Weiteren kann sich ein solcher Anspruch ggf. aus dem Verbot der Diskriminierung von Betriebsratsmitgliedern ergeben. Dies setzt allerdings voraus, dass alle anderen Arbeitnehmer über entsprechende Geräte verfügen.

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