Rz. 132

Grundsätzlich ist der Mahnbescheidsantrag handschriftlich zu unterzeichnen. Im Falle der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten müssen elektronische Dokumente gem. § 130a Abs. 3 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO) eingereicht werden.

 

Rz. 133

Die Unterzeichnung kann u.U. dann entfallen, wenn sichergestellt ist, dass der Antrag mit Willen des Antragstellers oder seines Prozessbevollmächtigten übermittelt wurde.

 

Rz. 134

Von diesen Ausnahmen abgesehen, stellt das Fehlen der Unterschrift nach § 691 ZPO einen Zurückweisungsgrund dar, soweit überhaupt vom Vorliegen eines Antrags ausgegangen wird.

 

Rz. 135

Das Fehlen der Unterschrift ist aber unschädlich, wenn der Mahnbescheid erlassen wurde und kein Zweifel an der Identität des Antragstellers und seinem Willen, das Mahnverfahren in Gang zu bringen, besteht.[29]

[29] Zöller/Vollkommer, § 690 Rn 2.

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