Rz. 42

Das europäische Mahnverfahren ist lt. Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens seit dem 12.12.2008 zusätzlich neben das nationale gerichtliche Mahnverfahren getreten. Das Verfahren ist zweistufig ausgestaltet und steht mit gewissen Einschränkungen zur Geltendmachung von grenzüberschreitenden Zahlungsansprüchen zur Verfügung. In Deutschland ist das Amtsgericht Wedding zentral zuständig, § 1087 ZPO. Einen detaillierten Überblick über das Verfahren finden Sie im Internet unter www.orderforpayment.eu. Einen Überblick über die gebräuchlichen Formulare finden Sie als IX. Muster unter Rdn 352–357.

 

Rz. 43

Auf Antrag ergeht ohne Sachprüfung ein europäischer Zahlungsbefehl. Verteidigt sich der Antragsgegner nicht, wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt und stellt dann einen europäischen Vollstreckungstitel dar. Legt der Antragsgegner Einspruch ein, wird das Verfahren von Amts wegen weitergeführt.

 

Rz. 44

Der Vollstreckungsbescheid aus einem innerdeutschen Mahnverfahren fällt in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Zuständiges Gericht für die erforderliche Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel ist das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges i.S.d. §§ 1079, 724 ZPO. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger.[8]

[8] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 700 Rn 1a.

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