Rz. 133

Die Erhebung einer neuen Klage anstatt der kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig i.S.v. § 114 S. 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen. Sachliche Gründe für eine gesonderte Klageerhebung können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung ergeben.

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