Rz. 1004

In der Praxis zeigt sich oft, auch weil die beteiligten Eheleute hierzu keine juristisch fassbaren Angaben tätigen, dass die tatsächliche Feststellung des Trennungstages oft schwierig ist.[1197]

 

Rz. 1005

Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass die Auskunft nicht auf einen spezifizierten Tag sondern auf einen gewissen Zeitraum erteilt wird, so ist dies abzulehnen. Insoweit ist der gesetzliche Wortlaut eindeutig und darüber hinaus kann eine Bestandsauskunft nach § 260 BGB immer nur stichtagsbezogen sein und kann keinen Verlauf abbilden.[1198]

 

Rz. 1006

Derjenige, der sich auf ein bestimmtes Trennungsdatum beruft, muss es im Bestreitensfalle auch beweisen. Nicht zulässig ist es, bei Nichtbeweisbarkeit verschiedener Angaben zum Trennungszeitpunkt den späteren Zeitpunkt auszuwählen. Prozessual ist es möglich den Trennungszeitpunkt im Wege eines Teilvergleichs zu fixieren.[1199] Ebenso ist es auch möglich den Zeitpunkt der Trennung durch Zwischenfeststellungsantrag feststellen zu lassen.[1200]

 

Rz. 1007

Soweit ein konkreter Trennungszeitpunkt tatsächlich nicht zu ermitteln ist, besteht auch kein Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt. Hat die Trennung über einen Zeitraum stattgefunden, so wird vertreten, dass der Auskunftsanspruch ebenfalls ersatzlos entfällt.[1201]

 

Rz. 1008

 

Praxistipp

Die Tatsache, dass ein Trennungszeitpunkt tatsächlich nicht festgestellt wird, dürfte eine absolute Ausnahme darstellen und sich auf wenige exotische Sachverhalte reduzieren. Bei sachgemäßer Mandatsbearbeitung ist es absolut erforderlich gerichtsverwertbar einen Trennungszeitpunkt zu fixieren. Soweit sich die Ehegatten über den Trennungszeitpunkt nicht einig sind, ist im Rahmen der anwaltlichen Mandatsführung durch eindeutige Erklärung der Gegenseite gegenüber erforderlich, dass nunmehr Trennungsabsicht besteht oder alternativ bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung wechselseitig der Trennungszeitpunkt unstreitig zu stellen.

Vorsicht ist geboten bei Eheleuten, die aufgrund steuerlicher Optimierungsmaßnahmen den Trennungszeitpunkt verlagern. Zwar besteht keine Identität zwischen dem Trennungsbegriff im steuerlichen Sinne und dem Trennungsbegriff im familienrechtlichen Sinne; dennoch ist auf einen Gleichlauf des Trennungszeitpunkts in allen Familienstreitsachen und im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Ehegatten hinzuwirken.

 

Rz. 1009

Der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt des § 1379 Abs. 2 BGB entsteht unmittelbar nach der Trennung der Eheleute. Eine weitere Voraussetzung zur Anspruchsentstehung besteht nicht, insbesondere sind keine prozessualen Handlungen des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich.

[1197] So auch Kogel, FamRB 2009, 280, 286.
[1198] So auch Bergschneider, FamRZ 2009, 1713, 1715; Büte, NJW 2009, 2776, 2779.
[1199] Bomhard, FamVermR, Kap. 2 Rn 2181.
[1200] OLG Saarbrücken NJW Spezial 2014, 229; OLG Celle FamRZ 2014, 326.
[1201] So Braeuer, FamRZ 2010, 773, 778.

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