Rz. 23

Abschließend werden die Zugewinne der Ehegatten nebeneinander gestellt und miteinander verglichen. Ein Ausgleich zwischen den Ehegatten hat in der Höhe der Hälfte zu erfolgen, die der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt (§ 1378 BGB). Im Zuge der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist eine einfache schematische Abrechnung durchzuführen.[13]

[13] BGH FamRZ 1984, 31; 1982, 148; 1981, 239.

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