Rz. 658

§ 1381 BGB ist nicht gegeben, wenn der Ausgleichsverpflichtete erst nach längerer Trennungszeit einen Lottogewinn erzielt, der zum Zugewinnausgleich führt (achtjährige Trennungszeit und 29 Jahre eheliche Lebensgemeinschaft, drei mittlerweile volljährige Kinder aus der Ehe); auch die Herkunft des Zugewinns ist grundsätzlich ohne Belang; auch die Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit.[929]

 

Rz. 659

§ 1381 BGB ist nicht gegeben, wenn die Eheleute lange getrennt gelebt haben (18 Jahre eheliche Lebensgemeinschaft, ca. 17 ½ Jahre Trennungszeit) und die wesentliche Wertsteigerung der Grundstücke erst nach der Trennung eingetreten ist.[930]

 

Rz. 660

§ 1381 BGB kann gegeben sein, wenn die Eheleute ungewöhnlich lange getrennt gelebt haben (drei Jahre eheliche Lebensgemeinschaft, 17 Jahre Trennungszeit) und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat, so dass jegliche innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.[931]

 

Rz. 661

§ 1381 BGB ist nicht gegeben, wenn allein eine ungewöhnlich lange Trennungszeit (17 ½ Jahre eheliche Lebensgemeinschaft, 17 ½ Jahre Trennungszeit) bestanden hat, in der ausgleichspflichtige Vermögensänderungen eingetreten sind. Der Ausgleichspflichtige, der von einer Scheidung absehen möchte, kann den vorzeitigen Zugewinnausgleich beziehungsweise die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach den §§ 1385, 1386 beantragen. Wenn er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Ausgleich – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nicht grob unbillig.[932]

[929] BGH NJW 2013, 3645 – 3646; FamRZ 2014, 24 – 26; FamRB 2014, 1 – 2.
[930] BGH NJW 2013, 3642 – 3645; FamRZ 2013, 1954 – 1957; FamRB 2013, 381.
[931] BGH FamRZ 2002, 606 – 608; FamRB 2002, 290 – 291.
[932] BGH NJW 2013, 3642 – 3645; FamRZ 2013, 1954 – 1957; FamRB 2013, 381.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge