Rz. 741

Soweit ersichtlich, hat sich mit der Verwirkung der Zugewinnausgleichsforderung nur einmal ein Gericht beschäftigt:

Allein daraus, dass ein Ehegatte etwa 2 ½ Jahre zuwartet, bis er nach Erteilung von Auskünften durch den anderen Ehegatten auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich klagt, kann nicht die Verwirkung des Zugewinnausgleichsanspruchs hergeleitet werden, sofern nicht besondere Umstände im Sinne eines Umstandsmoments hinzutreten.[992]

[992] OLG Brandenburg JurionRS 2010, 22718.

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