Rz. 689

Im Auskunftsverfahren nach § 1379 BGB schulden sich die Beteiligten gegenseitig Auskunft über ihr Vermögen zu den Stichtagen und soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wird allerdings hinsichtlich der gegenseitig zu erteilenden Auskünfte nicht gewährt, weil diese Auskünfte lediglich der Vorbereitung der möglichen Ausgleichsansprüche dienen. Der Sicherungszweck des § 273 BGB, zu vermeiden, dass eine Hauptleistungspflicht erbracht werden muss, obwohl eine Gegenforderung besteht, kann bei diesen wechselseitigen Vorbereitungshandlungen nicht betroffen sein.[956] Wurde die Auskunft der Gegenseite nicht oder nach Auffassung des Auskunftsberechtigten nicht vollständig und richtig erteilt, kann er den Auskunftspflichtigen seinerseits auf Auskunft und erforderlichenfalls auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft in Anspruch nehmen.[957]

[956] OLG Jena FamRZ 1997, 1335 – 1336.

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