Rz. 704

Wenn eine Zugewinnausgleichsforderung im Scheidungsverbund geltend gemacht wird, entsteht diese und wird fällig mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses, auch wenn der Berechnungszeitpunkt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorverlegt wurde. Hat der Ausgleichspflichtige vor diesem Zeitpunkt seinerseits eine Gegenforderung aus Gesamtschuldnerausgleich, die erst nach dem Stichtag für das Endvermögen entstanden ist (vorher entstandene Ansprüche sind ja im Zugewinnausgleich als Forderung und Verbindlichkeit bei dem jeweiligen Beteiligten aktiviert) und erklärt er damit die Aufrechnung gegen die Zugewinnausgleichsforderung, ist diese Aufrechnung nicht möglich, weil die zur Aufrechnung gestellte Zugewinnausgleichsforderung noch nicht entstanden und damit noch nicht erfüllbar ist.

 

Rz. 705

 

Praxistipp

Diese Gegenforderung sollte daher isoliert eingeklagt und durchgesetzt werden. Diese titulierte Gegenforderung kann jedenfalls mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses zur Aufrechnung gestellt werden. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn keine sonstigen Vermögenswerte zur Vollstreckung vorhanden sind.

 

Rz. 706

Das gleiche gilt, wenn der vorzeitige Zugewinnausgleich geltend gemacht wird.

 

Rz. 707

Wird der Zugewinnausgleich erst nach rechtskräftiger Scheidung isoliert geltend gemacht, kann die Aufrechnung erklärt werden, da ja der Zugewinnausgleich mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses entstanden und fällig geworden ist.

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