Rz. 1529

Nach dem Recht des FGB/DDR sollten die Ehegatten gemeinsames Eigentum an während der Ehe durch Arbeit oder Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechten und Ersparnissen erlangen, wobei den Arbeitseinkünften Einkünfte aus Renten, Stipendien oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt waren (§ 13 Abs. 1 FGB/DDR). Erst ab Rechtskraft der Scheidung war eine gemeinsame Vermögensbildung nicht mehr möglich.

 

Rz. 1530

Dagegen sollten grundsätzlich jedem Ehegatten die vor der Eheschließung erworbenen sowie die ihm während der Ehe als Geschenk oder als Auszeichnung zugewendeten und die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte allein gehören (§ 13 Abs. 2 S. 1 FGB/DDR). Alleineigentum bestand auch an Sachen, die ein Ehegatte nur zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung nutzte, soweit deren Wert gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen nicht unverhältnismäßig groß war (§ 13 Abs. 2 S. 2 FGB/DDR).

 

Rz. 1531

Es stand den Ehegatten jedoch grundsätzlich frei, von diesen Eigentumsregelungen abweichende Vereinbarungen zu treffen (§ 14 FGB/DDR).

 

Rz. 1532

Das Eigentumsrecht an Grundstücken war gesondert geregelt.

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