Rz. 922

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist als Dauerrechtsverhältnis zu qualifizieren, welches zwar durch Vertrag aufgehoben bzw. modifiziert werden kann, im Übrigen aber darauf ausgelegt ist, für die gesamte Ehedauer Gültigkeit zu besitzen.

Soweit bei Dauerschuldverhältnissen sich eine Vertragspartei durch einseitiges Handeln aus seiner vertraglichen Verpflichtung lösen kann, sofern ein wichtiger Grund eintritt, besitzt der gesetzliche Güterstand demgegenüber größte Stabilität. Nur unter den Voraussetzungen der §§ 1385, 1386 BGB hat ein Ehegatte die Möglichkeit, die bestehende Zugewinngemeinschaft einseitig zu beenden, ohne zugleich die Scheidung der Ehe beantragen zu müssen.

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