Rz. 19

Die Bestimmung dient dem Schutz des Hausrechts. Für die Beschreibung der Verletzung des Hausrechts ist an die in § 123 StGB verwendeten Formulierungen[25] angeknüpft worden. Erfasst wird die Privatwohnung, also das Eindringen in die Wohnung oder das Haus, das dem Opfer zur ständigen Benutzung zu dienen bestimmt ist. Allerdings sind im Gegensatz zu § 123 StGB die Geschäftsräume der verletzten Person nicht geschützt. Als befriedetes Besitztum ist jedes "eingehegte"[26] Gelände zu verstehen. Erfasst werden also z.B. der umzäunte Garten und der Hofraum.[27]

[25] Zu diesen Fischer, StGB, § 123 Rn 5.
[26] Fischer, StGB, § 123 Rn 7.
[27] Bamberger/Roth/Reinken, § 1 GewSchG Rn 33.

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