Rz. 19
Die Bestimmung dient dem Schutz des Hausrechts. Für die Beschreibung der Verletzung des Hausrechts ist an die in § 123 StGB verwendeten Formulierungen[25] angeknüpft worden. Erfasst wird die Privatwohnung, also das Eindringen in die Wohnung oder das Haus, das dem Opfer zur ständigen Benutzung zu dienen bestimmt ist. Allerdings sind im Gegensatz zu § 123 StGB die Geschäftsräume der verletzten Person nicht geschützt. Als befriedetes Besitztum ist jedes "eingehegte"[26] Gelände zu verstehen. Erfasst werden also z.B. der umzäunte Garten und der Hofraum.[27]
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