Rz. 486

Das OLG Hamm sieht zu Recht Regelwert auch bei einer Teilregelung zur elterlichen Sorge und beruft sich darauf, dass der Regelwert "ausdrücklich unabhängig davon vorgesehen" wurde, "ob Verfahrensgegenstand die gesamte elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge ist. Eine Abweichung ist in Betracht zu ziehen, wenn der zu entscheidende Fall hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und für die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache abweicht und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessenen niedrigen Kosten bzw. Gebühren führen würde."[461]

 

Rz. 487

Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder umstritten und gegebenenfalls auch unterschiedlich zu regeln ist, kommt eine Anhebung des Regelwerts um 500,00 EUR in Frage.[462]

 

Rz. 488

Unter die § 45 Abs. 1 FamGKG fallen auch Kindschaftssachen, in denen es um eine gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern geht, § 1628 BGB.[463]

 

Rz. 489

Auch für einen Auskunftsantrag nach § 1686 BGB bemisst sich der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG.[464]

[462] OLG Köln FamRZ 2006, 1219.
[464] OLG Hamm, Beschl. v. 29.7.2013 – II-9 WF 19/13, FamRZ 2014, 1806 = FuR 2014, 244 = MDR 2013, 1285 = BeckRS 2013, 15635.

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