Rz. 918
Wird der Weg unterbrochen, lebt der Versicherungsschutz nach Rückkehr auf den ursprünglichen Weg wieder auf, sofern sich der Versicherte nicht bereits endgültig von der versicherten Tätigkeit gelöst hat.
Rz. 919
Das BSG[541] beurteilt die "Lösung von der versicherten Tätigkeit" nach der Dauer der Unterbrechung: Die zeitliche Grenze für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes wird bei 2 Stunden angenommen. Bei einer mehr als 2-stündigen Unterbrechung entfällt dann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für den anschließenden Weg.
Rz. 920
Scheitert die Rückkehr zum üblichen Arbeitsweg innerhalb von 2 Stunden deshalb, weil verkehrsbedingte Verzögerungen eingetreten sind, hindert dieser Umstand das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes nicht.[542]
Rz. 921
Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall stehen nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, wenn dieser nicht nur geringfügig unterbrochen wurde.[543]
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