Rz. 1212

Die Ausgleichsrente (§ 32 BVG) wird in abstrakter Abhängigkeit von der festgestellten MdE neben der Grundrente nur an Schwerbeschädigte (§ 31 III BVG: MdE mindestens 50 %) als gesetzlich fixierter Betrag in Abhängigkeit von der MdE (§ 32 II BVG) gezahlt, sofern sie u.a. infolge ihres Gesundheitszustandes eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben können.

 

Rz. 1213

Auf die Ausgleichsrente wird (im Gegensatz zur Grundrente) das sonstige Einkommen des Geschädigten angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden (§ 33 BVG).[759] Sondervorschriften gelten für Kinder und Jugendliche nach § 34 BVG.

 

Rz. 1214

Mangels Kongruenz findet hinsichtlich der Ausgleichsrente kein Forderungsübergang statt.[760]

[759] Siehe die nach § 33 V BVG erlassene Verordnung über die Einkommensfeststellung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Ausgleichsrentenverordnung – AusglV) vom 1.7.1975 (BGBl I 1975, 1769).
[760] Siehe auch BSG v. 24.4.1991 – 9a/9 RV 15/88 – BSGE 68, 244 (Die Ausgleichsrente einer schwerbeschädigten Person, die nach der Schädigung heiratet, darf nicht deswegen gekürzt werden, weil ihr Ehegatte zum Familienunterhalt mehr beiträgt als sie. § 4 I 1 AusglV, der bestimmt, dass als anzurechnende Einkünfte "bei verheirateten Schwerbehinderten auch die Leistungen des Ehegatten aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen" sind, rechtfertigt nicht die Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs zwischen zusammenlebenden Ehegatten.).

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