Rz. 1212
Die Ausgleichsrente (§ 32 BVG) wird in abstrakter Abhängigkeit von der festgestellten MdE neben der Grundrente nur an Schwerbeschädigte (§ 31 III BVG: MdE mindestens 50 %) als gesetzlich fixierter Betrag in Abhängigkeit von der MdE (§ 32 II BVG) gezahlt, sofern sie u.a. infolge ihres Gesundheitszustandes eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben können.
Rz. 1213
Auf die Ausgleichsrente wird (im Gegensatz zur Grundrente) das sonstige Einkommen des Geschädigten angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden (§ 33 BVG).[759] Sondervorschriften gelten für Kinder und Jugendliche nach § 34 BVG.
Rz. 1214
Mangels Kongruenz findet hinsichtlich der Ausgleichsrente kein Forderungsübergang statt.[760]
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