Rz. 855
Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung hat sich seit ihrer Gründung kontinuierlich weiter entwickelt[490] und betrifft den Lebenszeitraum von der Zeugung (§ 12 SGB VII, § 30 I 2 BeamtVG) bis zum Tode (siehe u.a. § 2 I Nr. 15 lit. a SGB VII).[491] Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz existiert schon vor der Geburt (§ 12 SGB VII), setzt sich mit dem Besuch von Kindergarten, Schule und Universität bzw. Berufsausbildung fort und mündet (u.U. nach Wehr- oder ersetzendem Dienst) dann in das Erwerbsleben. Aber auch bei vielen anderen Tätigkeiten kann man gesetzlich unfallversichert sein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist, anders als die private, zwar keine Rund-um-die-Uhr-Versicherung, deckt aber einen Großteil des Lebens ab. Auch die Mitwirkung in einem Hilfeleistungsunternehmen (z.B. Freiwillige Feuerwehr, THW) oder der Einsatz eines Einzelnen zur Rettung einer Person aus einer Gefahrenlage (Nothilfe) ist gesetzlich unfallversichert.
Rz. 856
Die Einbeziehung der Wegeunfälle in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfolgte erst 1925.[492] Arbeitsunfälle sind seither neben Unfällen "bei der Arbeit" auch solche, die sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignen. § 8 II Nr. 1 SGB VII steht in der Tradition von § 550 RVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung.[493]
Rz. 857
Die Einbeziehung des Nothelfers (§ 553a RVO)[494] im Jahre 1928 folgte eigenständigen Gesichtspunkten.[495] Maßgeblich war die Erwägung, dass die Bereitschaft zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung gefördert werden soll.[496]
Rz. 858
Seit 1942[497] waren Lernende sowohl während ihrer praktischen Ausbildung in den Betrieben als auch beim Unterricht in den beruflichen Schulen gesetzlich unfallversichert. Seit 1.4.1971[498] sind Schüler und Studenten in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.[499] Mit Gesetz vom 20.12.1988 kamen hinzu die Teilnehmer an gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen für die Aufnahme in Kindergärten, allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen (insbesondere Reife- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen, Eingangstests). Seit 1.1.1997 stehen auch Schüler während der schulischen Betreuung vor und nach dem Unterricht sowie Kinder in Tageseinrichtungen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Rz. 859
Während ehrenamtlich Tätige zu Zeiten der RVO häufig nicht versichert waren,[500] ist dieser Personenkreis seit 1.1.2005[501] geschützt.
Rz. 860
Beamte und ihre Hinterbliebenen erhalten bei Vorliegen eines Dienst-/Dienstwegeunfalls Unfallversorgung durch ihren Dienstherrn (§§ 1 I, 30 I BeamtVG) (siehe dazu Rn 1889 ff.).
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