Rz. 1539

Ob ein Quoten- oder Befriedigungsvorrecht des Verletzten bei rechtlicher oder tatsächlicher Zahlungsbeschränkung des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers auch im Rahmen des § 119 SGB X zum Tragen kommt, ist fraglich.[941]

 

Rz. 1540

Ein generelles Vorrecht des Verletzten (das in § 119 III 2 SGB X eine gewisse Ausgestaltung erfährt) erscheint allerdings rechtlich fraglich, obwohl es den unmittelbaren Interessen des Verletzten oft eher dienen würde. Die gesetzliche Alterssicherung ist wirtschaftlich betrachtet nicht zwingend die günstigste Alternative; so bietet beispielsweise eine private Lebensversicherung häufig ungleich bessere Konditionen. Man müsste bei Erschöpfung der Haftungshöchstsumme bzw. Versicherungssumme also anteilig die Ansprüche verteilen.

 

Rz. 1541

Gerade bei jungen Verletzten kann die Situation eintreten, dass die Wartezeit (z.B. allgemeine Wartezeit von 60 Monaten) noch nicht erreicht ist. Dann kann der Regress nach § 119 SGB X rentenbegründend[942] wirken, was sich gerade bei Mithaftung oder Beschränkung der Haftungshöchstsumme oder Versicherungssumme finanziell positiv für den unmittelbar Verletzten auswirken kann. Gerade in diesem Fall wäre ein generell bejahtes Befriedigungsvorrecht des Verletzten nicht angemessen.

 

Rz. 1542

Im Ergebnis wird man m.E. ausschließlich darauf abstellen müssen, ob unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Verletzten konkrete Vorteile aus einer Bevorrechtigung erwachsen oder nicht:

Bei wirtschaftlicher Erschöpfung des vom Ersatzpflichtigen zur Verfügung zu stellenden Betrages wird man dem unmittelbar Verletzten ein Vorrecht auch auf den Regressbetrag nach § 119 SGB X einräumen müssen, wenn ihm der Regress nach § 119 SGB X keine wirtschaftliche Vorteile bringt.
Ist der Beitragsregress nach § 119 SGB X für den Verletzten vorteilhaft (z.B. durch Vervollständigung von Wartezeiten), dann soll der RVT gleichberechtigt (gegebenenfalls relativ gekürzt) auf den Ersatzbetrag zugreifen dürfen.
 

Rz. 1543

Es muss für den Regress ein Alles-oder-Nichts-Prinzip gelten, d.h. dem RVT muss der komplette Regress nach § 119 SGB X (u.U. anteilig in einem Kürzungsverfahren mit dem unmittelbar Geschädigten) eröffnet sein und nicht nur ein Regress, der sich auf diejenigen Zeiträume erstreckt, die dem unmittelbar Verletzten die Rechte auf Leistungen aus der Rentenversicherung gerade erst begründet (keine "Rosinentheorie").

[941] Befürwortend Küppersbusch/Höher, Rn 778. Das OLG Karlsruhe v. 12.5.1997 – 10 U 33/97 – BeckRS 2008, 12212 nimmt eine gleichberechtigte Bevorrechtigung von Direktanspruch und Anspruch nach § 119 SGB X gegenüber den Regressgläubigern nach § 116 SGB X an; danach wäre anteilig zu quoteln.
[942] Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach 20 Jahren, § 44 SGB VI.

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