Rz. 1320
Ein Forderungswechsel entfällt bei Leistungen solcher Zusatzversorgungskassen, die weder SVT i.S.v. § 116 SGB X noch private Schadenversicherer i.S.v. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) sind.[836]
Rz. 1321
Ob sich Leistungen aus einer Zusatzversorgung im Wege der Vorteilsausgleichung mindernd auf Schadenersatzansprüche wegen Verdienstausfall auswirken, entscheidet sich nach dem Zweck der Drittleistung.[837]
Rz. 1322
Soweit und sobald aber ein Empfänger von Drittleistungen (Geschädigter oder Hinterbliebener) in Erfüllung einer (nicht selten zugleich mit einem Quotenvorrecht des Leistungsbeziehers verknüpften) Abtretungsverpflichtung ihm (nach Rechtsübergang gemäß § 116 SGB X) noch zustehende Schadenersatzansprüche (z.B. wegen Erwerbsminderung oder entzogenen Unterhalts) an den Träger der Zusatzversorgung abgetreten hat, verliert er die Aktivlegitimation für die betroffenen Ansprüche.[838]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen