Rz. 1565
Zur Höhe verbleibt es bei dem vom RVT zu führenden Schadensnachweis hinsichtlich entgangener und entgehender Beiträge zum Rentenkonto.[975] Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass dem Verletzten infolge des Beitragsausfalls bzw. der Minderung auch ein Rentenschaden entsteht. Nach § 62 SGB VI wird durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert. Diese Vorschrift fingiert also für Fälle, in denen das Zahlen von RV-Beiträgen wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, einen Schaden und damit einen Ersatzanspruch des Verletzten.[976] Der Ersatzpflichtige hat prinzipiell schon bei der Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht; ausreichend ist bereits die Möglichkeit einer Rentenverkürzung.[977]
Rz. 1566
Die Höhe des Schadens orientiert sich ausschließlich an der prognostischen Entwicklung in der gesetzlichen Pflicht-Rentenversicherung, d.h. nicht hinter jedem nach § 119 SGB X denkbaren Regress muss sich auch zugleich ein tatsächlich entgangener Schaden verbergen. Beiträge zur Alterssicherung außerhalb der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unberücksichtigt.
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