Rz. 106

Wie im internationalen Privatrecht üblich, enthält die Verordnung einen Ordre-public-Vorbehalt (Art. 35 EuErbVO). Darunter wird man unproblematisch die schon bisher bekannten Fälle subsumieren können, bei denen das anwendbare ausländische Erbrecht gegen Grundrechtsprinzipien oder den übereinstimmenden europäischen Wertekodex verstößt, wie z.B. bei einer Benachteiligung weiblicher Erben gegenüber männlichen Verwandten.

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