Rz. 115

Art. 15 Abs. 4 EGBGB bestimmt:

Zitat

Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.

Bezüglich des Güterstands von Flüchtlingen und Vertriebenen muss eine Ausnahme gelten. Weil sie fast immer ihr gesamtes Vermögen in ihrer Heimat verloren haben, ist es nicht sachgerecht, an ihren Güterstand im Zeitpunkt der Eheschließung anzuknüpfen.

 

Rz. 116

Deshalb bestimmt das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4.8.1969[74] in § 1 Abs. 1:

Zitat

Für Ehegatten, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind (§§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes), beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes maßgebenden Rechts leben, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (…)

[74] BGBl I 1969, 1067.

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