Rz. 228

Als erste Maßnahme – soweit nicht bereits anfänglich vorhanden – hat der Nachlasspfleger den Sterbeeintrag des Erblassers zu beschaffen. Dieser Eintrag enthält zwei für die weiteren Nachforschungen wichtige Informationen:

die Geburtsdaten und den Geburtsort des Erblassers (bei verehelichten Frauen auch den Geburtsnamen)
den Personenstand zum Zeitpunkt des Todes.

Generell sollten, gemeinsam mit dem Sterbeeintrag, auch die Daten einer möglichen Eheschließung sowie die evtl. in den Beiakten befindlichen sonstigen Hinweise erfragt werden.

 

Rz. 229

Soweit es sich noch um auf Papier und damit nicht mittels EDV erfasste Einträge oder sogenannte "Altregister" handelt, sollte stets anstatt einer Urkunde eine beglaubigte Kopie des Eintrages angefordert werden. Dieser enthält neben den aus der eigens ausgestellten Urkunde ersichtlichen Angaben dann auch weitere Detailangaben, wie z.B. genaue Straßenbezeichnungen, Berufsangaben etc.

 

Rz. 230

 

Formulierungsbeispiel: Anschreiben an das Standesamt wegen Sterbeurkunde

Ich bitte Sie um Erteilung einer Sterbeurkunde/bzw. begl. Kopie des Sterbeeintrages von (…) und sogleich auch um Auskunft bzgl. der im Hinweisteil bzw. den Beiakten verzeichneten Angaben über Ort und Datum einer evtl. Eheschließung sowie Angaben zu den nächsten Angehörigen und der den Sterbefall anzeigenden Person.

 

Rz. 231

Sobald diese Daten bekannt sind, kann beim entsprechenden Geburtsstandesamt eine Geburtsurkunde angefordert werden. Aus dieser ergeben sich als "neue Informationen" die Namen der Eltern. Wichtig ist hier jedoch, bei der Beantragung der Geburtsurkunde den Augenmerk auf die beim Standesamt evtl. noch vorhandenen Hinweise zu legen und natürlich entsprechend nach diesen zu fragen.

So kann das Geburtsstandesamt anhand von Hinweisen, Beischreibungen oder Beiakten zum Geburtseintrag in der Regel folgende Zusatzinformationen geben:

Hinweis auf Eheschließung und/oder Tod
Hinweis auf ein nichteheliches Kind
Hinweis auf die Eheschließung der Eltern
Hinweis auf die Geburt der Mutter (bei Geburtsurkunde eines nichtehelichen Kindes)
Hinweis auf genaue Wohnanschriften der Eltern
Hinweis auf die den Geburtenfall anzeigende Person.
 

Rz. 232

Über diese Hinweise des Standesamts dürfte es möglich sein, den Heiratseintrag der Eltern des Betreffenden zu ermitteln. Beim Heiratsstandesamt können mit der Anforderung der Heiratsurkunde weitere Erkenntnisse über die Verwandtschaftsverhältnisse gewonnen werden.

 

Rz. 233

So ergeben sich aus dem Heiratseintrag neben den Namen auch die Geburtsdaten sowie Geburtsorte der Erblassereltern. Mit diesen Informationen lassen sich deren Geburtseinträge nach dem vorstehend erwähnten Schema beschaffen.

 

Rz. 234

Ist die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, ergibt sich dies als Folgebeurkundung im Sinne von § 16 PStG ebenfalls aus dem Eintrag. Ferner kann das Standesamt nach Hinweisen auf Kinder aus der Ehe, die Trauzeugen (evtl. sind das Geschwister der Eheleute) und evtl. Vorehen der Eheschließenden befragt werden. Über diese Auskünfte ergeben sich dann weiterführende Hinweise auf Angehörige bzw. die nächsten Urkunden, die angefordert werden können.

 

Rz. 235

Ist der Sterbeeintrag eines Verwandten oder des Ehegatten ermittelt, sollte eine Anfrage bei dem für diesen Erbfall zuständigen Nachlassgericht nach dort verzeichneten nächsten Angehörigen oder ein Antrag auf Einsichtnahme der Nachlassakten gestellt werden. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich regelmäßig nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen (§ 343 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 236

Ergibt sich über einen Personenstandseintrag der Name und das Geburtsdatum des gesuchten Verwandten, kann über die Meldebehörde seines zuletzt bekannten Wohnsitzes (ggf. auch des Geburtsortes bzw. Wohnortes der Eltern) eine Meldeanfrage eingeleitet werden. Hierbei ist es besonders wichtig, der Meldebehörde die genauen Daten des Gesuchten und die zuletzt bekannte Anschrift mit Angabe des Jahres, aus der diese stammt, mitzuteilen. Dabei sollte dann auch ausdrücklich um Auskunft aus den archivierten Unterlagen gebeten werden, weil andernfalls oft nur die aktuellen Meldeunterlagen der letzten Jahre geprüft werden.

 

Rz. 237

Die vorstehende Vorgehensweise gilt für alle Erbfolgeordnungen. Lassen sich zu einer Person keine weiterführenden Informationen ermitteln oder sind z.B. keine Hinweise auf Geschwister über die geschilderten Methoden ermittelbar, kann der Nachlasspfleger das Standesamt auch um Durchsuchung der Register bitten. Es ist nicht abschließend geregelt, wie viele Registerbände ein Standesamt zu durchsuchen hat bzw. ab welchem Umfang der Suchanfrage das Standesamt diese ablehnen darf. Nicht zuletzt wird es sicher davon abhängig sein, ob es sich um ein Standesamt mit vielen oder wenigen Registereinträgen pro Jahr (Großstadt oder Dorf) handelt und nach welchem Namen (häufig oder seltenes Vorkommen) gesucht werden soll. Hier hat der Nachlasspfleger "Fingerspitzengefühl" zu zeigen.

 

Rz. 238

Anschreiben an Behörden s...

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