Rz. 377

Wird das Familienheim veräußert, entfallen Nutzungsvorteile für beide Seiten.

Der bisherige Wohnwert ist nicht weiter zu berücksichtigen, wohl aber die Zinserträge des Veräußerungserlöses als Surrogat des bisherigen Wohnwertes. Dieses sind im Wege der Differenzmethode in die Berechnung einzubeziehen.[422]

 

Rz. 378

Werden als Surrogat andere Nutzungen gezogen, stehen diese anstelle des bisherigen Wohnvorteils.

Finanziert also ein Ehepartner mit dem Erlös sein neues Eigenheim, setzt sich der eheprägende Wohnvorteil an dem ursprünglich gemeinsamen Haus der Beteiligten ggf. in dem Vorteil fort, welche dem betroffenen Ehegatten aus mietfreiem Wohnen in seinem neuen Eigenheim zuwächst.

Die Anrechnung des Vorteils gilt für jedwedes Surrogat, auch wenn der Nutzungsvorteil nunmehr ein – erheblich – höherer ist als es der frühere Wohnvorteil war.

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