Rz. 598

Es ist allerdings selbstverständlich möglich, miteinander ein Altersphasenmodell zu vereinbaren, welcher Art auch immer. Dieses Modell, nach den Entscheidungen des BGH etwas respektlos 0–8–15-Modell genannt, ging davon aus, dass es für das Kind in unterschiedlichen Altersphasen mehr oder eben weniger stark erforderlich ist, von dem mit ihm zusammenlebenden Elternteil persönlich betreut zu werden. Nach der Rechtsprechung des BGH sollte deshalb ab dem Alter von 8 Jahren des Kindes zumutbar sein, halbtags zu arbeiten,[699] ab 15 Jahren vollzeitlich.[700] Von dieser Richtlinie waren die Oberlandesgerichte zum Teil ganz erheblich abgewichen.[701]

So galt beispielsweise für den Bereich des OLG Celle, dass die Aufnahme von Arbeitstätigkeit (halbtags) erst nach Beendigung der Grundschule des Kindes zumutbar war. Im Bereich des OLG Bremen erschien dies bereits mit Beginn des 3. Schuljahres möglich. Das OLG Oldenburg war – bei mehr als einem Kind – sogar der Auffassung, dass das jüngste Kind das 13. Lebensjahr vollendet haben müsse, bevor eine halbtägige Arbeitstätigkeit zumutbar war.[702]

Grundsätzlich galt immerhin gemeinsam, dass kleinere Kinder in stärkerem Umfang der persönlichen Betreuung bedurften und deshalb bei kleineren Kindern eine geringere Zumutbarkeit hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils gegeben war. Dieser Auffassung sind viele – potentielle – Eltern auch heute. Deshalb wird gerade im Hinblick auf Betreuungsunterhalt eine – verstärkende – Vereinbarung im Ehevertrag und/oder der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung gesucht werden.

Entscheidend für den vertraglich geregelten Inhalt ist ausschließlich, ob der Vertrag eine nicht hinnehmbare Gewichtung zu Lasten des potentiell Unterhaltsberechtigten enthält. Dies ist zu den beiden Zeitpunkten Abschluss des Vertrages (Inhaltskontrolle) und Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag (Ausübungskontrolle) zu prüfen.

Grundsätzlich wirken die Regeln des sog. Altersphasenmodells oder ähnlicher Modelle zugunsten des betreuenden Ehegatten. Wird daher ein Altersphasenmodell vereinbart, begegnet dies keinen inhaltlichen Bedenken.

[699] BGH FamRZ 1983, 146; 1988, 145; 1989, 487; 1997, 671.
[700] BGH FamRZ 1988, 56; 1997, 671.
[701] Vgl. die früheren Leitlinien Ziff. 17.1.1., FamRZ 2005, 1365.
[702] Vgl. die früheren Leitlinien a.a.O.

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