Rz. 253

Der Unterhalt wird in der Regel als Quotenunterhalt, als hälftiger Teil des Gesamteinkommens als gemeinsamer Lebensstandard geschuldet.

Dieser Hälftebetrag stellt den so genannten vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen dar, der grundsätzlich die Obergrenze von Unterhaltsansprüchen bildet.

 

Rz. 254

Die Rechtsprechung billigt jedoch dem Arbeitenden einen sogenannten Erwerbsbonus zu, der nach der früheren Rechtsprechung der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedlich war. Es waren jeweils entweder 1/7 oder 1/10 Anteil am Erwerbseinkommen abzuziehen.

Nachdem der BGH jedoch eine bundesweite Vereinheitlichung der Handhabung des Bonus angemahnt hatte, und zur Bemessung auf die Süddeutschen Leitlinien verwiesen hatte, ist der Bonus nunmehr einheitlich auf 1/10 zu setzen.[278]

 

Rz. 255

Bei den Methoden der Unterhaltsberechnung wird danach unterschieden, welche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Grundsätzlich unterscheiden sich die Methoden lediglich im Berechnungsweg, nicht jedoch im Ergebnis. Es wird unterschieden zwischen der Quotenmethode, der Differenzmethode sowie der Additionsmethode.

 

Rz. 256

Die Quotenmethode kommt zur Anwendung, wenn lediglich der Schuldner über Erwerbseinkünfte verfügt hat (Alleinverdienerehe). Der Unterhalt errechnet sich mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens, sofern der Berechtigte nach Trennung keine Tätigkeit aufgenommen hat und ihm eine solche auch nicht zumutbar ist.

 

Beispiel

Ehemann anrechenbar EUR 2.800, Ehefrau EUR 0; Anspruch Ehefrau: EUR 2.800 x 45 % = EUR 1.260

Haben beide Ehegatten gearbeitet und haben sich die Verhältnisse nicht geändert (Doppelverdienerehe) errechnet sich der Unterhalt mit 45 % der Differenz der Einkünfte zwischen den Eheleuten (Differenzmethode).

 

Rz. 257

 

Beispiel

Ehemann EUR 2.800, Ehefrau EUR 1.400; Anspruch Ehefrau: EUR 2.800 ./. EUR 1.400 x 45 % = EUR 630.

 

Rz. 258

In allen anderen Fällen erscheint die Wahl der Additionsmethode sinnvoll. Die Methodenwahl ist jedoch "Geschmacksache". Viele Juristen bevorzugen grundsätzlich die Anwendung der Differenzmethode als "einfachere Rechenart".

 

Rz. 259

Bei der Additionsmethode wird zweistufig vorgegangen, zunächst der Bedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt (Additionsstufe). Sodann wird auf der Anrechnungsstufe die konkrete Unterhaltshöhe bestimmt.

Die Ermittlung des Bedarfs des Berechtigten erfolgt in der Weise, dass zunächst die Erwerbseinkünfte lediglich mit 6/7tel (1/7tel -Bonus), die sonstigen Einkünfte voll berücksichtigt und die Summe durch zwei geteilt wird.

 

Rz. 260

Auf eine mathematische Formel gebracht errechnet sich auf der Additionsstufe der Bedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen wie folgt:

45 % der prägenden Erwerbseinkünfte des Pflichtigen plus
50 % prägender sonstiger Einkünfte des Pflichtigen plus
45 % der prägenden Erwerbseinkünfte des Berechtigten plus
50 % der prägenden sonstigen Einkünfte des Berechtigten,
geteilt durch 2.
 

Rz. 261

Auf der Anrechnungsstufe wird die konkrete Unterhaltshöhe durch Anrechnung sämtlicher Einkünfte des Berechtigten, gleichgültig ob prägend oder nicht prägend, bestimmt.

 

Rz. 262

 

Rechenbeispiel

Ehemann (Unterhaltspflichtiger): prägendes Erwerbseinkommen EUR 2.100; prägende Zinseinnahmen EUR 350; nicht prägende Erwerbseinkünfte EUR 700,–.
Ehefrau (Unterhaltsberechtigte): prägendes Erwerbseinkommen EUR 700; prägende Zinseinnahmen EUR 100; nicht prägendes Erwerbseinkommen EUR 350.

Additionsstufe (= Errechnung der Ehegattenquote/Bedarf):

(EUR 2.100 x 90 %) + EUR 350 EUR+ (EUR 700 x 90 %) EUR + EUR 100 geteilt durch 2 = EUR 1.485

 
Anrechnungsstufe (= Errechnung der Anspruchshöhe/Bedürftigkeit) :
ehelicher Bedarf EUR 1.485
Auf diesen sind alle Einkünfte anzurechnen wie folgt:
90 % des prägenden Erwerbseinkommens (90 % x EUR 700) = EUR 630
90 % des nicht prägenden Erwerbseinkommens (90 % x EUR 350) = EUR 315
100 % der sonstigen Einkünfte (Zinsen) EUR 100
Zwischensumme EUR 1.045
ungedeckter Restbedarf (Anspruchshöhe) EUR 440
[278] Vgl. Zif. 15.2 der jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte.

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