Rz. 791

Die Eheleute F und M befinden sich im Scheidungsverfahren, der nacheheliche Unterhalt ist zu regeln. Sie haben ein 17 Jahre altes Kind, das bei F lebt und noch zur Schule geht. Beide Eheleute sind ganztags erwerbstätig, wobei F monatsdurchschnittlich 1.300 EUR verdient und M 2.400 EUR.

a) Checkliste: Unterhalt wegen nur geringen Einkommens

 

Rz. 792

Folgende Fragen sind von Bedeutung:

 

Unterhalt wegen nur geringen Einkommens

Bemühungen des Gläubigers um eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit und damit seines Einkommens?
Begrenzung nach Höhe und/oder Dauer gemäß § 1578b BGB?

b) Außergerichtliches Vorgehen

 

Rz. 793

Die Begründung des Zahlungs- und Auskunftsverlangens "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 750 ff. ist folgendermaßen zu modifizieren:

 

Rz. 794

Muster 4.33: Aufforderung zur Zahlung von Aufstockungsungerhalt

 

Muster 4.33: Aufforderung zur Zahlung von Aufstockungsungerhalt

Der Unterhaltsanspruch unserer Mandantin ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt). Denn sie verdient deutlich weniger als Sie, nämlich im Monatsdurchschnitt nur _________________________ EUR. Sie können das aus den beigefügten Verdienstnachweisen entnehmen; von ihrem Einkommen haben wir folgende Beträge abgezogen: _________________________ [Hier müssen die unterhaltsrelevanten Abzüge genannt werden, insbesondere die berufsbedingt notwendigen Kosten]. Da unsere Mandantin ganztags tätig ist, kann sie auch kein höheres Einkommen haben. Abgesehen davon, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber im Zweifel nicht mehr verdienen würde, ist es ihr jedenfalls nicht zumutbar, ihren jetzigen sicheren Arbeitsplatz aufzugeben.

c) Auskunftsantrag/Stufenantrag

 

Rz. 795

Die Begründung des Antrags "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 752 ff. ist folgendermaßen zu modifizieren:

 

Rz. 796

Muster 4.34: Stufenantrag Aufstockungsunterhalt

 

Muster 4.34: Stufenantrag Aufstockungsunterhalt

Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin den ihr aus §§ 1573 Abs. 2, 1580, 1605 BGB zustehenden Auskunftsanspruch in der ersten Stufe und sodann ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geltend.

1. Die Antragstellerin verdient ausweislich der beigefügten Verdienstbescheinigungen für die Zeit von _________________________ bis _________________________ [ein Jahr] im Monatsdurchschnitt netto _________________________ EUR. [Hier ist die Einkommensermittlung durchzuführen einschließlich der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Abzüge].

Höheres Einkommen kann die Antragstellerin nicht haben, da sie ganztags erwerbstätig ist. Abgesehen davon, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber im Zweifel nicht mehr verdienen würde, ist es ihr jedenfalls nicht zumutbar, ihren jetzigen sicheren Arbeitsplatz aufzugeben.

Da der Antragsgegner – auch nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts – deutlich mehr verdient als die Antragstellerin, steht ihr ein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu.

2. Der Antragsgegner _________________________.

d) Zahlungsantrag

 

Rz. 797

Die Begründung des Antrags "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 756 ff. ist folgendermaßen zu modifizieren:

 

Rz. 798

Muster 4.35: Zahlungsantrag Aufstockungsunterhalt

 

Muster 4.35: Zahlungsantrag Aufstockungsunterhalt

Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geltend.

1.

Die Antragstellerin verdient ausweislich der beigefügten Verdienstbescheinigungen für die Zeit von _________________________ bis _________________________ [ein Jahr] im Monatsdurchschnitt netto _________________________ EUR. [Hier ist die Einkommensermittlung durchzuführen einschließlich der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Abzüge].

Höheres Einkommen kann die Antragstellerin nicht haben, da sie ganztags erwerbstätig ist. Abgesehen davon, dass sie bei einem anderen Arbeitgeber im Zweifel nicht mehr verdienen würde, ist es ihr jedenfalls nicht zumutbar, ihren jetzigen sicheren Arbeitsplatz aufzugeben.

Da der Antragsgegner – auch nach Vorwegabzug des Kindesunterhalt-Zahlbetrags – deutlich mehr verdient als die Antragstellerin, steht ihr ein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu.

2. Die Unterhaltshöhe ergibt sich aus folgender Berechnung:
 
Einkommen des M _________________________ EUR
abzüglich Kindesunterhalt (nach hälftigem Kindergeldabzug)  
   
  _________________________ EUR
Resteinkommen des M _________________________ EUR
abzüglich Eigeneinkommen der F _________________________ EUR
Einkommensdifferenz _________________________ EUR.

Hiervon stehen der F 45 % als Elementarunterhalt[927] zu, also _________________________ EUR.

3. Anhaltspunkte für eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB sind nicht gegeben.
[927] Krankenvorsorgeunterhalt kann nicht verlangt werden, da F als Folge ihrer Erwerbstätigkeit selbst gesetzlich krankenversichert ist. Sofern Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden soll, siehe Rdn 315 ff.

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