Rz. 963

Im Zusammenhang mit den Selbstbehalten ist in den meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte auch der Bedarf geregelt, mit welchem der bei dem Pflichtigen lebende Ehegatte nachrangigen Berechtigten vorgeht.[1098]

Dabei wird zu Recht vorausgesetzt, dass die durch das Zusammenleben bewirkte Ersparnis nur beim Ehepartner berücksichtigt wird und die Ersparnis beide Teile erfasst. Letztlich handelt es sich lediglich um eine Erhöhung des Selbstbehaltes des Pflichtigen dadurch, dass er auch den Bedarf des vorrangigen Ehegatten abzudecken hat, wodurch auch auf diesen Bedarf dann bei beiden Ehegatten die durch das Zusammenleben eingetretene Ersparnis angerechnet wird.

 

Rz. 964

Daraus ergibt sich der Rechenweg für den vorrangigen Bedarf, welcher sich aus dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen herleitet. Die Ersparnis kann in Anlehnung an das Sozialrecht durch Zusammenleben mit durchgehend 10 % angesetzt werden.

Dies ergibt sich daraus, dass die Ersparnis für beide Eheleute beim Ehegatten berücksichtigt wird und der vorrangige Bedarf 80 % des korrespondierenden Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen beträgt.[1099]

 

Rz. 965

In Fällen des Vorrangs muss sich der Halbteilungsgrundsatz auswirken.[1100] Eigenes Einkommen des Ehegatten ist auf den Selbstbehalt nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus abzuziehen.

[1098] Jeweils Nr. 22 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien.
[1100] So wohl auch BGH FamRZ 2009, 782.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge